Eine regelmäßige Überprüfung der Klimaanlage beugt teure Folgeschäden vor und wird von einem Großteil der Fahrzeughersteller im Reparatur- bzw. Servicehandbuch vorgeschrieben. Daher empfehlen wir Ihnen, Ihre Klimaanlage rechtzeitig warten zu lassen. Wir empfehlen ein Klimaservice alle zwei Jahre.
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Es gibt neue gesetzliche Bestimmungen, dass eine Kfz -Klimaanlage sobald mehr als 10% des Klimagasgemischs fehlen, nicht ohne weiteres befüllt werden darf! Das bedeutet sollte die Abweichung zu stark sein, muss vor der Befüllung eine Stickstoff/Formiergas-Dichtheitsprüfung stattfinden, um nachzuweisen, dass kein Verlust des Kältemittels vorliegt!
Deshalb ist es empfehlenswert die Klimaanlage regelmäßig (lt. Hersteller in der Regel alle 2 Jahre) warten zu lassen, da sich das Kältemittel (da Gasgemisch) im Laufe der Zeit verflüchtigt und dann ohne Dichtheitsprüfung nicht feststellbar ist, ob ein Verlust vorliegt oder nur zu lang gewartet wurde!
Kosten sind je nach Typ des Fahrzeugs, Aufbau/Sitz der Klimaanlage-/-Schläuche und Aufwand abweichend.
Auszug aus Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil 1 Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 07.Juli 2008
§ 3 Verhinderung des Austrittes von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre
(3) Wer Dienste zur Wartung und Reparatur von Klimaanlagen in Fahrzeugen im Sinne des Artikels 3 Nr. 1 und 3 der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom17.Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates(ABI. EU Nr. L 161 S.12) anbietet, darf solche Klimaanlagen, aus denen eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Menge des Kältemittels entwichen ist, nur mit fluorierten Treibhausgasen befüllen, wenn die Undichtigkeit vorher beseitigt wurde.
das bedeutet dass sich die Lecksuche mit Lecksuchaddetiv geändert hat! Sie dürfen den Kunden nicht Lecksuchaddetiv auffüllen und ihn damit wieder fahren lassen! Dadurch wird beabsichtigt Kältemittel freigesetzt! Straftat!! Das Fahrzeug darf die Werkstatt erst nach erfolgter Reparatur verlassen!!
•§ 3 Absatz 3: Pflichten der Werkstätten bei Undichtigkeiten, untersagt
das Befüllen der Klimaanlage vor Abschluss der Reparatur